Rechtlicher Hintergrund

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 wird eine Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen eingerichtet. Die Behörde besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie ist unabhängig und führt ihre Aufgaben im Einklang mit der Verordnung Nr. 1141/2014 aus.

Die Behörde entscheidet über die Eintragung und Löschung von europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen in das bzw. aus dem Register gemäß den in der Verordnung Nr. 1141/2014 festgelegten Verfahren und Bedingungen. Außerdem überprüft die Behörde regelmäßig, ob die eingetragenen europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen weiterhin die Eintragungsvoraussetzungen und die Bestimmungen über die innere Ordnung gemäß der Verordnung Nr. 1141/2014 einhalten.

Die Behörde verwaltet ein Register europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen.

Die Behörde überprüft auch, ob die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen eine Reihe von Verpflichtungen gemäß der Verordnung Nr. 1141/2014 erfüllen, einschließlich Verpflichtungen im Zusammenhang mit Spenden, Zuwendungen oder Finanzmitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder anderen Quellen.

Die Finanzmittel der europäischen politischen Parteien dürfen nicht der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung anderer politischer Parteien und insbesondere nicht nationaler Parteien oder Kandidaten dienen.

Die Finanzmittel der europäischen politischen Stiftungen dürfen nur zur Finanzierung ihrer Aufgaben und zur Finanzierung von unmittelbar mit ihren Satzungszielen verbundenen Ausgaben verwendet werden. Sie dürfen insbesondere nicht zur unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung von Wahlen, politischen Parteien, Kandidaten oder anderen Stiftungen verwendet werden.

Die Finanzmittel der europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen dürfen nicht zur Finanzierung von Kampagnen für Referenden verwendet werden.

Bei ihren Entscheidungen berücksichtigt die Behörde in vollem Maße das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit und die Notwendigkeit, einen Parteienpluralismus in Europa zu gewährleisten.

Die Behörde wird durch ihren Direktor vertreten, der alle Entscheidungen im Namen der Behörde trifft.

Schutz personenbezogener Daten

Die Behörde erfasst und verarbeitet personenbezogene Daten nur in dem Umfang, in dem dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Einrichtung der Union erforderlich ist, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen dargelegt sind.

Alle personenbezogenen Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen und Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr verarbeitet.

Detailliertere Informationen erhalten Sie in der unten stehenden Dokumentation: