Spenden und Zuwendungen
Formen von Spenden und Zuwendungen
I. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 (Regelungs- und Sanktionsrahmen für Sachverhalte, die ausschließlich vor Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 eingetreten sind))
II. Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 (anwendbar auf Sachverhalte, die nach Inkrafttreten eintreten oder fortbestehen, mit Ausnahme der Finanzierungsbestimmungen, die ab dem Haushaltsjahr 2027 gelten, sowie vorbehaltlich Übergangsfristen für die Annahme neuer Bestimmungen und Modalitäten für eine reibungslose und wirksame Anwendung)
- Gemäß Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 umfasst die Definition des Begriffs „Spende" nicht nur direkte Zahlungen in bar, sondern auch indirekte Zahlungen über „alle anderen Transaktionen, die für die [...] europäische politische Partei [...] einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, mit Ausnahme von Zuwendungen von Mitgliedern". Dabei kann es sich auch um Transaktionen zwischen Dritten handeln, mit denen eine europäische politische Partei oder Stiftung von Zahlungen freigestellt wird, die andernfalls von der europäischen politischen Partei oder Stiftung geleistet worden wären.
- Preisnachlässe: Gemäß Artikel 2 Nummern 7 und 8 der Verordnung stellt die Bereitstellung von Gütern, Dienstleistungen (einschließlich Darlehen) sowie Arbeiten unter Marktwert eine Spende oder, wenn sie auf ein entsprechend der Verordnung anerkanntes Mitglied zurückgehen, eine Zuwendung dar. Wenn und soweit dies der Fall ist, gelten die Vorschriften zur Meldung sowie die Einschränkungen für Spenden und Zuwendungen, wie sie insbesondere in Artikel 20 der Verordnung festgelegt sind.
- Allerdings stellen nicht alle Preisnachlässe Spenden oder Zuwendungen im Sinne der Verordnung dar. In diesem Zusammenhang müssen der Umfang und der Geltungsbereich des Preisnachlasses bewertet werden. Um festzustellen, ob die Bereitstellung von Gütern, Dienstleistungen und Arbeiten zu einem ermäßigten Preis als Spende bzw. als Zuwendung einzustufen ist, ist insbesondere zu prüfen, :
- ob der Preisnachlass speziell oder insbesondere der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung zugutekommt (was auf eine Spende oder eine Zuwendung hindeuten würde) oder ob er im Gegenteil auf die gleiche Weise einer Gruppe potenzieller Kunden gewährt wird, die vorab anhand objektiver Kriterien festgelegt wurde (z. B. Preisnachlass für alle nichtstaatlichen Organisationen), und, in jedem Fall,
- ob der Preisnachlass im Widerspruch zu allgemein anerkannten Marktprinzipien steht (z. B. Bereitstellung eines Gutes oder einer Dienstleistung unter dem Selbstkostenpreis) (was auf eine Spende oder eine Zuwendung hindeuten würde).
II. Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 (anwendbar auf Sachverhalte, die nach Inkrafttreten eintreten oder fortbestehen, mit Ausnahme der Finanzierungsbestimmungen, die ab dem Haushaltsjahr 2027 gelten, sowie vorbehaltlich Übergangsfristen für die Annahme neuer Bestimmungen und Modalitäten für eine reibungslose und wirksame Anwendung)
- Gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 umfasst die Definition des Begriffs „Spende" nicht nur Finanztransfers, sondern auch Sachgeschenke jeglicher Art oder alle anderen Transaktionen, die für die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, mit Ausnahme von Zuwendungen von Mitgliedern, selbst generierten Mitteln und gewöhnlichen politischen Tätigkeiten von Einzelnen auf ehrenamtlicher Basis. Dabei kann es sich auch um Transaktionen zwischen Dritten handeln, mit denen eine europäische politische Partei oder Stiftung von Zahlungen freigestellt wird, die andernfalls von der europäischen politischen Partei oder Stiftung geleistet worden wären.
- Preisnachlässe: Gemäß Artikel 2 Nummern 9 und 10 der Verordnung stellt die Bereitstellung von Gütern, Dienstleistungen (einschließlich Darlehen) sowie Arbeiten unter Marktwert eine Spende oder, wenn sie auf ein entsprechend der Verordnung anerkanntes Mitglied zurückgehen, eine Zuwendung dar. Wenn und soweit dies der Fall ist, gelten die Vorschriften zur Meldung sowie die Einschränkungen für Spenden und Zuwendungen, wie sie insbesondere in Artikel 25 der Verordnung festgelegt sind.
- Gemäß Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung gelten Zahlungen oder alle anderen Transaktionen, die für eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen und von einem ihrer Mitglieder geleistet werden, nur dann als „Zuwendung", wenn sie von einer Mitgliedspartei aus der Union, einer Mitgliedsorganisation aus der Union oder von Unionsbürgern stammen. Transaktionen, die zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen und aus anderen Ländern stammen, gelten nicht als Zuwendungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung. Solche Transaktionen werden folglich nach den Vorschriften für Spenden bewertet, die ein Verbot der Annahme von Spenden aus Drittstaaten enthalten (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung).
- Allerdings stellen nicht alle Preisnachlässe Spenden oder Zuwendungen im Sinne der Verordnung dar. In diesem Zusammenhang müssen der Umfang und die Reichweite des Preisnachlasses bewertet werden. Um festzustellen, ob die Bereitstellung von Gütern, Dienstleistungen und Arbeiten zu einem ermäßigten Preis als Spende bzw. als Zuwendung einzustufen ist, ist insbesondere zu prüfen,
- ob der Preisnachlass speziell oder insbesondere der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung zugutekommt (was auf eine Spende oder eine Zuwendung hindeuten würde) oder ob er im Gegenteil auf die gleiche Weise einer Gruppe potenzieller Kunden gewährt wird, die vorab anhand objektiver Kriterien festgelegt wurde (z. B. Preisnachlass für alle nichtstaatlichen Organisationen), und, in jedem Fall,
- ob der Preisnachlass im Widerspruch zu allgemein anerkannten Marktprinzipien steht (z. B. Bereitstellung eines Gutes oder einer Dienstleistung unter dem Selbstkostenpreis) (was auf eine Spende oder eine Zuwendung hindeuten würde).
- Gemäß Artikel 2 Nummern 9 und 10 der Verordnung dürfen sowohl europäische politische Parteien als auch europäische politische Stiftungen nur Zuwendungen von Mitgliedsparteien aus der Union, Mitgliedsorganisationen aus der Union oder von Unionsbürgern annehmen.
- Gemäß Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung bezeichnen „selbst generierte Mittel" „Einnahmen, die erwirtschaftet werden durch nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete eigene wirtschaftliche Tätigkeiten im Rahmen der politischen Tätigkeiten, die von einer europäischen politischen Partei oder der ihr angeschlossenen europäischen politischen Stiftung entweder allein oder gemeinsam mit ihren Mitgliedern ausgeübt werden, wie z. B. Teilnahmegebühren für Konferenzen und Workshops oder der Verkauf von Veröffentlichungen". Der Wert der selbst generierten Mittel darf 3 % des Jahresbudgets der jeweiligen europäischen politischen Partei und 5 % des Jahresbudgets der jeweiligen europäischen politischen Stiftung nicht übersteigen. (Artikel 25 Absatz 13 der Verordnung).
Tatsächlicher Spender
I. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 (Regelungs- und Sanktionsrahmen für Sachverhalte, die ausschließlich vor Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 eingetreten sind))
II. Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 (anwendbar auf Sachverhalte, die nach Inkrafttreten eintreten oder fortbestehen, mit Ausnahme der Finanzierungsbestimmungen, die ab dem Haushaltsjahr 2027 gelten, sowie vorbehaltlich Übergangsfristen für die Annahme neuer Bestimmungen und Modalitäten für eine reibungslose und wirksame Anwendung))
- Bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit von Spenden gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 muss die Behörde die genaue Identität des Spenders überprüfen und bestimmen, wenn mehr als eine Person oder Einrichtung an einer solchen Spende beteiligt ist.
- Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn eine juristische Person innerhalb einer Unternehmensgruppe in Bezug auf die Spende in direktem Kontakt mit einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung steht, während eine andere Einrichtung innerhalb derselben Unternehmensgruppe letztlich die entsprechende Zahlung tätigt.
- In einem solchen Fall wird sich die Behörde auf das Konzept des „tatsächlichen Spenders" stützen, d. h. sie wird prüfen, woher innerhalb der betreffenden Unternehmensgruppe die Zahlung tatsächlich stammt. In diesem Zusammenhang wird die Behörde unter anderem folgende Faktoren berücksichtigen:
- Welche Einrichtung hat unmittelbar dazu beigetragen, eine Rechtsgrundlage für die Zahlung zu schaffen? (z. B. ausgehandelte Sponsoring-Vereinbarung)?
- War diese Einrichtung berechtigt, den Inhalt der Vereinbarung und die Zahlungsmodalitäten nach eigenem Ermessen festzulegen?
- Welche Rolle und Verantwortung kam der anderen beteiligten Einrichtung zu? Handelte sie lediglich als Zahlungsdienstleister oder spielte sie eine verantwortliche Rolle in dem zugrunde liegenden Vereinbarung?
- In jedem Fall darf sich keine der an einer Spende beteiligten Personen oder Einrichtungen (weder Initiator noch Zahler) in einer Situation befinden, die nach Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 untersagt ist.
II. Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 (anwendbar auf Sachverhalte, die nach Inkrafttreten eintreten oder fortbestehen, mit Ausnahme der Finanzierungsbestimmungen, die ab dem Haushaltsjahr 2027 gelten, sowie vorbehaltlich Übergangsfristen für die Annahme neuer Bestimmungen und Modalitäten für eine reibungslose und wirksame Anwendung))
- Bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit von Spenden gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 muss die Behörde die genaue Identität des Spenders überprüfen und bestimmen, wenn mehr als eine Person oder Einrichtung an einer solchen Spende beteiligt ist..
- Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn eine juristische Person innerhalb einer Unternehmensgruppe in Bezug auf die Spende in direktem Kontakt mit einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung steht, während eine andere Einrichtung innerhalb derselben Unternehmensgruppe letztlich die entsprechende Zahlung tätigt.
- In einem solchen Fall wird sich die Behörde auf das Konzept des „tatsächlichen Spenders" stützen, d. h. sie wird bewerten, woher innerhalb der betreffenden Unternehmensgruppe die Zahlung tatsächlich stammt. In diesem Zusammenhang wird die Behörde unter anderem folgende Faktoren berücksichtigen:
- Welche Einrichtung hat unmittelbar dazu beigetragen, eine Rechtsgrundlage für die Zahlung zu schaffen? (z. B. ausgehandelte Sponsoring-Vereinbarung)?
- War diese Einrichtung berechtigt, den Inhalt der Vereinbarung und die Zahlungsmodalitäten nach eigenem Ermessen festzulegen?
- Welche Rolle und Verantwortung kam der anderen beteiligten Einrichtung zu? Handelte sie lediglich als Zahlungsdienstleister oder spielte sie eine verantwortliche Rolle in der zugrunde liegenden Vereinbarung?
- In jedem Fall darf sich keine der an einer Spende beteiligten Personen oder Einrichtungen (weder Initiator noch Zahler) in einer Situation befinden, die nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung untersagt ist.
Ursprung von Spenden - "Kennen Sie Ihren Spender"
I. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 (Regelungs- und Sanktionsrahmen für Sachverhalte, die ausschließlich vor Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 eingetreten sind)
- Zahlungen aus Drittstaaten: Das Gericht der Europäischen Union hat klargestellt, dass außerhalb der EU ansässige Parteien nicht als politische Parteien im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 angesehen werden können, da sie nicht aus Unionsbürgern bestehen (Urteil vom 25. November 2020, ACRE/Parlament, Rechtssache T-107/19), und daher keine Zuwendungen an europäische politische Parteien leisten können. In Artikel 20 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 ist ein Verbot von Spenden von öffentlichen Behörden, privaten Einrichtungen und Einzelpersonen aus Drittstaaten festgelegt.
- Um die versehentliche Annahme von Zahlungen zu vermeiden, insbesondere von
- öffentlichen Behörden oder von Einrichtungen, auf die eine solche öffentliche Behörde einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (verboten gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung; Verstöße werden sanktioniert), oder
- Quellen aus Drittstaaten (verboten gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung, Verstöße werden sanktioniert), werden europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen angehalten, vor der Annahme einer Spende verlässliche und präzise Informationen über den jeweiligen Spender einzuholen, insbesondere über
- das Sitz- bzw. Wohnsitzland und
- im Falle von juristischen Personen auch darüber, wer die jeweilige Einrichtung kontrolliert (z. B. anhand der Unternehmensdokumentation, anhand von Satzungen etc.).
- Diese Informationen sollten auch in das jeweilige Meldeformular der Behörde und - im Fall von Spenden, die 12 000 EUR übersteigen - in die umgehende Meldung aufgenommen werden.
- Zahlungen aus Drittstaaten: Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 dürfen nur Mitgliedsparteien aus der Union, Mitgliedsorganisationen aus der Union oder Unionsbürger Zuwendungen an europäische politischen Parteien und Stiftungen leisten. In Artikel 25 der Verordnung ist ein Verbot von Spenden von öffentlichen Behörden, privaten Einrichtungen und Einzelpersonen aus Drittstaaten festgelegt.
- Gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung hat die Behörde ein Meldeformular festgelegt, das von den europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen zur Identifizierung der Spender zu verwenden ist.
- Die im Meldeformular anzugebenden Informationen dienen dazu, eine versehentliche Annahme von Zahlungen frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden, insbesondere im Hinblick auf Zahlungen
- aus anonymen Quellen,
- aus dem Budget einer Fraktion des Europäischen Parlaments,
- von öffentlichen Behörden oder von Einrichtungen, auf die eine solche öffentliche Behörde einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (verboten gemäß Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung; Verstöße werden sanktioniert), oder
- aus Quellen aus Drittstaaten (verboten gemäß Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung, Verstöße werden sanktioniert). Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen sind angehalten, vor der Annahme einer Spende verlässliche und präzise Informationen über den jeweiligen Spender einzuholen, insbesondere über
- das Sitz- bzw. Wohnsitzland und
- im Falle von juristischen Personen auch darüber, wer die jeweilige Einrichtung kontrolliert (z. B. anhand der Unternehmensdokumentation, anhand von Satzungen etc.).
- Alle in diesem Zusammenhang relevanten Informationen sollten in das Meldeformular der Behörde und - im Fall von Spenden, die 12 000 EUR übersteigen - in die Sofortmeldung aufgenommen werden.
Behandlung der Mehrwertsteuer bei Spenden
Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 (anwendbar auf Sachverhalte, die nach Inkrafttreten eintreten oder fortbestehen, mit Ausnahme der Finanzierungsbestimmungen, die ab dem Haushaltsjahr 2027 gelten, sowie vorbehaltlich Übergangsfristen für die Annahme neuer Bestimmungen und Modalitäten für eine reibungslose und wirksame Anwendung))
- Die in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 festgelegte Obergrenze von 18 000 EUR pro Jahr und Spender bezieht sich auf den Betrag, der bei dem Empfänger der Spende verbleibt.
- Erhält eine europäische politische Partei oder Stiftung von einem Spender in einem Jahr einen Betrag, der nur aufgrund der enthaltenen Mehrwertsteuer 18 000 EUR überschreitet, müssen so bald wie möglich und spätestens zum Zeitpunkt der nächsten Mehrwertsteuererklärung an die nationalen Steuerbehörden Belege dafür vorgelegt werden, dass der Betrag, um den die 18 000 EUR überschritten werden, im Rahmen der Steuerpflicht an den betreffenden Mitgliedstaat weitergeleitet wird..
- Sollten die nationalen Behörden einen solchen Mehrwertsteuerbetrag aus irgendwelchen Gründen später an die europäische politische Partei oder Stiftung zurückgeben, kann die Behörde dennoch verpflichtet sein, Sanktionen gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung zu verhängen, da die erhaltene Spende dann die in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung festgelegte Obergrenze von 18 000 EUR überschreiten würde.
- Die Behörde behält sich außerdem das Recht vor, zu prüfen, ob die Erhebung der Mehrwertsteuer ein Anzeichen dafür ist, dass dem Zahlungsempfänger im Gegenzug Dienstleistungen angeboten wurden, was europäischen politischen Parteien und Stiftungen nur im Einklang mit der Verordnung und innerhalb des darin zulässigen Rahmens gestattet ist.
Abhilfemaßnahmen
- Abhilfemaßnahmen bieten europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen die Möglichkeit, Abhilfe bei bestimmten Verstößen zu schaffen, bevor die Behörde über eine Sanktion entscheidet und diese veröffentlicht.
- Abhilfemaßnahmen sind jedoch so angelegt, dass der Verstoß gegen Vorschriften Folgen mit sich bringt. Abgesehen von der Berichtigung reiner Schreib- und Rechenfehler oder kleinerer Fehler werden daher Abhilfemaßnahmen im Sinne von Artikel 29 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 nur dann getroffen, wenn dadurch innerhalb der von der Behörde im Einzelfall festgelegten angemessenen Frist
- die verspätete Einhaltung der Anforderung wirksam sichergestellt wird, die bereits einzuhalten gewesen wäre (dies kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - die Zahlung eines Betrags sein, der zu einem früheren Zeitpunkt hätte ausgezahlt oder wiedereingezogen werden müssen), und
- robuste und überprüfbare strukturelle Maßnahmen ergriffen werden, mit denen ein künftiges Wiederauftreten der Fehler verhindert wird (dies kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - interne pädagogische Maßnahmen für das Personal, Kündigung von Verträgen, die zur Nichteinhaltung von Vorschriften geführt haben, Mitteilungen an die Mitgliedsparteien usw. umfassen).
- Die Umsetzung von Abhilfemaßnahmen muss kontinuierlich weiterverfolgt werden. Insbesondere ist die künftige konsequente Einhaltung einer Anforderung, für die eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung bereits einmal eine Abhilfemaßnahme ergriffen hat, von wesentlicher Bedeutung. Zur Behebung eines ähnlichen Verstoßes, der von derselben europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung begangen wurde, dürfen daher nicht erneut dieselben Abhilfemaßnahmen angewendet werden. Von einer europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung, die zuvor Gelegenheit hatte, ihre Verfahren nach einer ähnlichen Nichteinhaltung von Vorschriften anzupassen, ohne dass eine Sanktion verhängt wurde, werden erheblich verstärkte Abhilfemaßnahmen erwartet.
Einzelspenden
I. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 (Regelungs- und Sanktionsrahmen für Sachverhalte, die ausschließlich vor Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 eingetreten sind)
II. Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 (anwendbar auf Sachverhalte, die nach Inkrafttreten eintreten oder fortbestehen, mit Ausnahme der Finanzierungsbestimmungen, die ab dem Haushaltsjahr 2027 gelten, sowie vorbehaltlich Übergangsfristen für die Annahme neuer Bestimmungen und Modalitäten für eine reibungslose und wirksame Anwendung)
- Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 müssen europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen der Behörde „Einzelspenden", die 12 000 EUR übersteigen, umgehend melden.
- Die Behörde wird von Fall zu Fall prüfen, ob auch mehrere Zahlungen eines Spenders als eine „Einzelspende" gelten.
- Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Vorabvereinbarung mit dem Spender über eine einzige Spende getroffen wurde, die Zahlung jedoch in mehreren Tranchen erfolgt ist.
- Separate spontane Zahlungen desselben Spenders würde die Behörde in der Regel nicht als „Einzelspende" betrachten, die eine umgehende Meldung erfordert, wenn die kumulierten Beträge 12 000 EUR übersteigen (unbeschadet der regelmäßigen Berichtspflicht im Verlauf des Jahresabschlussverfahrens).
II. Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 (anwendbar auf Sachverhalte, die nach Inkrafttreten eintreten oder fortbestehen, mit Ausnahme der Finanzierungsbestimmungen, die ab dem Haushaltsjahr 2027 gelten, sowie vorbehaltlich Übergangsfristen für die Annahme neuer Bestimmungen und Modalitäten für eine reibungslose und wirksame Anwendung)
- Gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 müssen europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen der Behörde „Einzelspenden", die 12 000 EUR übersteigen, umgehend melden.
- Die Behörde wird von Fall zu Fall prüfen, ob auch mehrere Zahlungen eines Spenders als eine „Einzelspende" gelten.
- Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Vorabvereinbarung mit dem Spender über eine einzige Spende getroffen wurde, die Zahlung jedoch in mehreren Tranchen erfolgt ist.
- Separate spontane Zahlungen desselben Spenders würde die Behörde in der Regel nicht als „Einzelspende" betrachten, die eine umgehende Meldung erfordert, wenn die kumulierten Beträge 12 000 EUR übersteigen (unbeschadet der regelmäßigen Berichtspflicht im Verlauf des Jahresabschlussverfahrens).
Spenden – Zuweisung
I. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 (Regelungs- und Sanktionsrahmen für Sachverhalte, die ausschließlich vor Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 eingetreten sind)
- Spenden, die von europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen im Jahr N+1 entgegengenommen werden, dürfen von letzteren nur unter ganz bestimmten Umständen dem Jahr N zugewiesen werden.
- Damit eine solche Zuweisung zum Jahr N von der Behörde akzeptiert werden kann, müssen die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass sich der Spender bereits vor dem Jahr N+1 zur Zahlung der betreffenden Spende verpflichtet hat und dass eine durchsetzbare Vereinbarung darüber bestand, dass die Spende im Jahr N gezahlt werden würde.
- Diese Unterlagen - beispielsweise eine Spendenvereinbarung oder eine zugrunde liegende vertragliche Vereinbarung, eine einseitige Verpflichtung, eine Zahlungsanweisung, eine entsprechende Mitteilung beispielsweise per Brief und/oder E-Mail, eine Rechnung - müssen der Behörde bereits im Jahr N übermittelt werden, selbst wenn die Zahlung des Spenders noch nicht eingegangen ist.
- Spenden, die von europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen im Jahr N+1 entgegengenommen werden, dürfen von letzteren nur unter ganz bestimmten Umständen dem Jahr N zugewiesen werden.
- Damit eine solche Zuweisung zum Jahr N von der Behörde akzeptiert werden kann, müssen die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass sich der Spender bereits vor dem Jahr N+1 zur Zahlung der Spende verpflichtet hat und dass eine durchsetzbare Vereinbarung darüber bestand, dass die Spende im Jahr N gezahlt werden würde.
- Diese Unterlagen - beispielsweise eine Spendenvereinbarung oder eine zugrunde liegende vertragliche Vereinbarung, eine einseitige Verpflichtung, eine Zahlungsanweisung, eine entsprechende Mitteilung beispielsweise per Brief und/oder E-Mail, eine Rechnung - müssen der Behörde bereits im Jahr N übermittelt werden, selbst wenn die Zahlung des Spenders noch nicht eingegangen ist.
Berichtspflicht vor Wahlen
- Gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 müssen „Spenden, die europäische politische Parteien oder europäische politische Stiftungen innerhalb von sechs Monaten vor den Wahlen zum Europäischen Parlament erhalten, [...] der Behörde wöchentlich schriftlich nach Maßgabe des Absatzes 2 gemeldet [werden]".
- Diese erweiterte Berichtspflicht ermöglicht es den Behörden, die Einhaltung der Vorschriften im Hinblick auf die in Artikel 20 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegten Begrenzungen für Spenden fortwährend zu kontrollieren und die Veröffentlichung von Spenden gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 kontinuierlich zu aktualisieren.
- Betreffender Zeitraum: Die Wahl zum Europäischen Parlament wird vom 6. bis 9. Juni 2024 stattfinden. Das bedeutet, dass der in Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegte Zeitraum von sechs Monaten am 6. Dezember 2023 beginnt und bis einschließlich 5. Juni 2024 andauern wird.
- Praktische Auswirkungen: Die erweiterte Berichtspflicht für den zuvor genannten Zeitraum, die sowohl für europäische politische Parteien als auch für europäische politische Stiftungen gilt, besteht in deren Pflicht, der Behörde wöchentlich alle erhaltenen Spenden zu melden, unabhängig von Art und Wert der Spende.
- „Spenden": Die erweiterte Berichtspflicht gilt für alle Spenden, nicht nur für Spenden, die 12 000 EUR übersteigen. Angesichts der weit gefassten Definition in Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 weist die Behörde darauf hin, dass sie spezifische Leitlinien zum Anwendungsbereich des Begriffs „Spenden" auf ihrer Website veröffentlicht hat (siehe oben).
- „Erhaltene Spenden": Innerhalb des oben genannten Zeitraums müssen erhaltene Spenden der Behörde wöchentlich gemeldet werden. Folglich müssen europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen die Behörde entsprechend informieren, unabhängig davon, ob die Spenden gemäß Artikel 20 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 danach an den Spender zurückgegeben werden. Diese frühzeitige Berichtspflicht hat keine Auswirkungen auf die zusätzliche Anforderung an europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen, eine Spende innerhalb der in Artikel 20 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegten Frist von 30 Tagen zu prüfen und zurückzugeben, wenn die Annahme der Spende nicht mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 vereinbar sein sollte. Werden Spenden später an den Spender zurückgegeben, muss die Behörde zusätzlich darüber informiert werden, damit diese Informationen bei ihren Kontrollen zur Einhaltung der Vorschriften berücksichtigt und die Veröffentlichungen auf der Website der Behörde berichtigt werden können.
- „Wöchentlich": Um den Verwaltungsaufwand für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen zu begrenzen, geht die Behörde davon aus, dass eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung in einer bestimmten Woche keine Spende erhalten hat, wenn die Behörde diesbezüglich bis zum ersten Arbeitstag der folgenden Woche keine Mitteilung erhalten hat. Mögliche Kontrollen der Behörde bleiben davon unberührt.
- Wenn durch Versäumnis der rechtzeitigen Meldung von Spenden gegen Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 verstoßen wird, können gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 und vorbehaltlich Artikel 29 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 Sanktionen verhängt werden.
- Die Behörde verweist auf die ergänzenden Leitlinien zum Europäischen Aktionsplan für Kampagnen, die hier veröffentlicht sind: https://www.appf.europa.eu/appf/de/guidance/european-campaign-action-plan (sie gelten nur für europäische politische Parteien) und laufend aktualisierte Leitfäden auf Grundlage von eingegangenen Fragen der europäischen politischen Parteien umfassen.